Bewerbungsunterlagen

Wegen der großen Zahl an Bewerbungen können wir den Eingang Ihrer Bewerbung leider nicht individuell bestätigen.

Unvollständige Bewerbungen können leider nicht berücksichtigt werden.

Um ein Dokument amtlich beglaubigen zu lassen, müssen Sie das Original und die Kopie einem “Amt” vorlegen, also einer öffentlichen bzw. staatlichen Behörde. Die Behörde (oder ein Notar) bestätigt auf der Kopie mit einem besonderen Stempel, dass diese dem Original entspricht.

Bei einer amtlich beglaubigten Kopie mit mehreren Blättern muss deutlich sein, dass jede Seite von derselben amtlichen Beglaubigung stammt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Mit einem Dienstsiegel:
    Das Dienstsiegel muss auf allen Seiten sichtbar sein. Dafür heftet die Person, die die Kopie beglaubigt, die Seiten versetzt übereinander und stempelt sie mit einem Dienstsiegel. So trägt jede Seite einen Teil des Dienstsiegel-Abdrucks. Die Erklärung der Beglaubigung und Unterschrift genügt dann auf nur einer Seite.
  • Mit Schnur und Prägesiegel:
    Auch bei einer Beglaubigung durch einen Notar oder eine Notarin mit Schnur und Prägesiegel genügt die Erklärung der Beglaubigung und die Unterschrift auf nur einer Seite.

In Deutschland erhalten Sie amtliche Beglaubigungen bei:

  • Notaren und Notarinnen
  • öffentlichen Behörden, die ein Dienstsiegel führen, in Hamburg z.B. bei den Bezirksämtern

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von anderen Einrichtungen und Stellen wie Kirchen, Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Krankenkassen, Arbeitgebern oder Sozialversicherungen.

 

Falls Sie Ihre Dokumente im Ausland beglaubigen lassen wollen, wenden Sie sich an eine dieser Stellen:

  • ausstellende Institutionen, z.B. Schulen, Hochschulen und Sprachschulen,
  • das Erziehungsministerium Ihres Heimatlands,
  • die deutschen Botschaften und Konsulate,
  • die Kulturabteilung der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt,
  • die Behörden und Notare oder Notarinnen, die in Ihrem Heimatland amtliche Beglaubigung vornehmen dürfen.

Wichtig: Übersetzer und Übersetzerinnen dürfen Dokumente in Original-Sprache nicht beglaubigen.

Sie müssen Ihre amtlich beglaubigten Kopien per Post an das Studienkolleg Hamburg schicken. Ein Scan oder Upload von beglaubigten Dokumenten ist nicht ausreichend. Auch eine einfache Papierkopie von einer amtlich beglaubigten Kopie wird nicht akzeptiert.

Nachrücker

Wenn zugelassene Bewerber ihren Platz nicht annehmen, werden die Nachrücker von uns sofort benachrichtigt.

Visum

Die meisten ausländischen Studierenden brauchen ein Visum zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums (gemäß § 16b AufenthG). Sie erhalten das Visum in der deutschen Botschaft Ihres Heimatlandes oder, wenn Sie bereits in Deutschland sind, bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

Weiterlesen

Volljährigkeit

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht volljährig sind, muss ein Erziehungsberechtigter den Antrag auf Zulassung mit unterschreiben.

Wenn Sie Ihre Ausbildung am Studienkolleg anfangen und noch nicht 18 Jahre alt sind, stellen Ihre Eltern Ihnen am besten eine Generaleinwilligung aus. Als Minderjähriger sind Sie in Deutschland nicht voll geschäftsfähig, was z.B. bedeutet, dass Sie kein Bankkonto eröffnen dürfen.

Zulassung

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist erhalten Sie eine erste Informationsmail von uns.

Die Kursplätze werden nach einem Standard- und Bonuspunktesystem vergeben, das sich nach dem Heimatzeugnis und den Deutschkenntnissen richtet. Meist gibt es mehr erfolgreiche Bewerber und Bewerberinnen als Plätze, so dass einige von Ihnen zunächst nur einen Platz auf der Warteliste bekommen.